Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer kann für diejenigen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren verlangt werden, die aus Staaten stammen, die mit der Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben. Die betreffenden Erträge müssen tatsächlich einer Steuer zu den im anzuwendenden Abkommen festgesetzten Sätzen unterworfen bleiben.
Anspruch auf Anrechnung (Anteil der im Quellensteuerland nicht rückforderbaren Quellensteuer) haben alle juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz ansässig sind.
Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Der Betrag der gewährten Anrechnung wird den Berechtigten durch Verrechnung mit den geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar rückerstattet.
Die Rückerstattung richtet sich nach der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967 (SR 672.201).
Die Anrechnung ist mit folgenden Formularen jährlich zu beantragen:
- für Dividenden und Zinsen juristischer Personen: DA-2
- für Lizenzgebühren natürlicher und juristischer Personen: DA-3