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Minimalsteuer

Juristische Personen entrichten eine Minimalsteuer auf Grundstücken, wenn die ordentlichen Steuern tiefer ausfallen.

Die Minimalsteuer tritt an die Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern bzw. der Einkommens- und Vermögenssteuern und wird nur erhoben, wenn die ordentlichen Steuern tiefer ausfallen als die Minimalsteuer.

Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt gemäss Art. 103 StG NW 0.1 ‰ des Steuerwerts.

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Ruedi Imfeld Leiter Abt. Juristische Personen Telefon +41 41 618 71 87
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