Juristische Personen entrichten eine Minimalsteuer auf Grundstücken, wenn die ordentlichen Steuern tiefer ausfallen.
Die Minimalsteuer tritt an die Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern bzw. der Einkommens- und Vermögenssteuern und wird nur erhoben, wenn die ordentlichen Steuern tiefer ausfallen als die Minimalsteuer.
Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt gemäss Art. 103 StG NW 0.1 ‰ des Steuerwerts.