Juristische Personen haben auf ihrem Eigenkapital Kantons- und Gemeindesteuern zu entrichten. Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus dem verdeckten Eigenkapital (Art. 93 bis 97 StG).
Die anlässlich des altrechtlichen Step-Ups (STAF) aufgedeckten stillen Reserven werden nicht zum steuerbaren Eigenkapital hinzugerechnet.
Für die Bemessung des Eigenkapitals ist der Stand am Ende des Geschäftsjahres (nach Gewinnverwendung) massgebend (Art. 106 StG).