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Kapitalsteuer

Juristische Personen haben auf ihrem Eigenkapital Kantons- und Gemeindesteuern zu entrichten. Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus dem verdeckten Eigenkapital (Art. 93 bis 97 StG).

Die anlässlich des altrechtlichen Step-Ups (STAF) aufgedeckten stillen Reserven werden nicht zum steuerbaren Eigenkapital hinzugerechnet.

Für die Bemessung des Eigenkapitals ist der Stand am Ende des Geschäftsjahres (nach Gewinnverwendung) massgebend (Art. 106 StG).

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Ruedi Imfeld Leiter Abt. Juristische Personen Telefon +41 41 618 71 87
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