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Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer. Steuerobjekt ist der nach den Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes berechnete Grundstückgewinn. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit findet keine Anwendung.

1. Grundstückgewinnsteuer

Definition

Juristische Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften auf dem Gewinn eine Grundstückgewinnsteuer. Im Kanton Nidwalden gelangt das monistische System zur Anwendung. Dies bedeutet, dass sämtliche Grundstückgewinne – unabhängig, ob aus der Veräusserung von Privat- oder Geschäftsvermögen – von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Die Gewinne werden dabei von der kantonalen Gewinnsteuer ausgenommen (Art. 141 ff StG NW).

Berechnung

Der Gewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesamten Verkaufserlös und den Anlagekosten (ursprünglicher Erwerbspreis zuzüglich getätigter wertvermehrender Investitionen). Bei geschäftlichen Grundstücken wird ein Teil des Gewinnes (Buchgewinn durch wiedereingebrachte Abschreibungen) der ordentlichen Gewinnsteuer unterstellt. Nur der darüberhinausgehende Gewinn (Wertzuwachs) unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

Verlustverrechnung

Grundstückverluste sind mit Grundstückgewinnen desselben Jahres verrechenbar. Im Weiteren sind Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken aus dem Geschäftsvermögen den übrigen Geschäftsverlusten gleichgestellt und es können auch ordentliche Geschäftsverluste oder Verlustvorträge mit Grundstückgewinnen verrechnet werden (Art. 150 StG NW).

Steuerbelastung

Die Steuerbelastung wird unter Berücksichtigung der Eigentumsdauer festgelegt. Der Steuersatz beträgt bei einer Eigentumsdauer über 30 Jahre 12 % und erhöht sich bei einer Eigentumsdauer von weniger als 1 Jahr auf 36 % (Art. 151 StG NW).

Steueraufschub

Einen Steueraufschub bewirken insbesondere, Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen (unter bestimmten Voraussetzungen) und Ersatzbeschaffungen (unter bestimmten Voraussetzungen). Aufgeschobene Steuern werden im Rahmen der nächsten steuerbegründenden Veräusserung abgerechnet.

Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die Veräusserin oder der Veräusserer des Grundstückes.

2. Handänderungssteuer

Definition

Anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben (Rechtsverkehrssteuer). Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Die Handänderungssteuer beträgt 1% des Handänderungswerts (Kaufpreis zuzüglich weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstückerwerb stehen).

Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die erwerbende Gesellschaft.

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Abteilung Juristische Personen Telefon 041 618 71 27
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