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Beteiligungsabzug

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder erreicht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 1 Mio. (qualifizierte Beteiligung), ermässigt sich die Gewinn- und Kapitalsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges.

Der prozentuale Beteiligungsabzug ergibt sich aus dem Verhältnis des Nettobeteiligungsertrags zum gesamten Reingewinn.
Der Nettobeteiligungsertrag ergibt sich aus dem Bruttoertrag der qualifizierten Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Verwaltungskostenanteils von 5% (ohne besonderen Nachweis).
Allfällige Abschreibungen im Zusammenhang mit erfolgten Ausschüttungen werden ebenfalls vom Bruttoertrag in Abzug gebracht.

Haben Sie spezifische Fragen zur Beteiligungsabzug?

André Sigrist Veranlagungsexperte Telefon +41 41 618 71 32
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