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Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

Gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen weisen gegenüber freien Beteiligungen einen Minderwert auf, da über diese nicht frei verfügt werden kann. Diesem Umstand wird mit einem entsprechenden Einschlag Rechnung getragen.

Mitarbeiteraktien unterliegen zum Verkehrs- bzw. zum Formelwert der Vermögenssteuer. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien kann entsprechend der verbleibenden Sperrfrist auf dem Verkehrs- bzw. Formelwert ein Einschlag gemäss Diskontierungstabelle (analog Einkommensbesteuerung gemäss Kreisschreiben Nr. 37) vorgenommen werden. Angebrochene Sperrfristjahre können pro rata temporis berücksichtigt werden. Die entsprechende Reduktion wird nicht von Amtes wegen eingesetzt, sie muss entsprechend beantragt werden.

Mitarbeiteraktien, die mit einer unbefristeten Rückgabeverpflichtung behaftet sind, werden steuerlich gleich behandelt, wie wenn es sich um Mitarbeiteraktien mit einer Sperrfrist von 10 Jahren handeln würde, d.h. nach Ablauf einer Haltefrist von mehr als 10 Jahren wird kein Diskont mehr gewährt.

Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.

Haben Sie spezifische Fragen? – Wir sind für Sie da.

Erich Ferrari Leiter Abt. Wertschriftenkontrolle Telefon +41 41 618 71 21
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