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Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen.

Wer ist quellensteuerpflichtig?
Bei gewissen steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen werden anstelle des ordentlichen Verfahrens die Steuer an der Quelle, das heisst am Ort der Einkommensentstehung, abgerechnet und bezogen. Die Steuern werden also nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner (z.B. Arbeitgeber) der steuerbaren Leistung, welcher den Steuerpflichtigen vertritt. Der Steuerpflichtige erhält eine um den Steuerbetrag gekürzte Auszahlung.

An der Quelle besteuert werden hauptsächlich:

  • Ausländische Angestellte, die in der Schweiz leben und die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ( C ) sind für ihre Bruttoarbeitseinkünfte (inkl. Ersatzeinkünfte) (Art. 111 StG NW)
    Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter (Art. 120 StG NW)
  • Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler, Musikerinnen und Musiker sowie Referentinnen und Referenten die sich im Kanton für kurze Zeit zu Erwerbszwecken aufhalten für ihre Tageseinkünfte (Art. 121 StG NW)
  • Im Ausland wohnhafte Organe (z.B. Verwaltungsratsmitglieder) juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen (Art. 122 StG NW)

Die im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz (Art. 124 und 125 StG NW)

Für die Erhebung der Quellensteuer ist das Kantonale Steueramt zuständig.

Quellensteuer Formulare & Tarife

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