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Erbschafts- & Schenkungssteuer

Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist eine kantonale Steuer. Der Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuern. Diese Vermögensübergänge werden nicht von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (Art. 27 Ziff. 2 bzw. 79 Ziff. 3 StG), weshalb sie nicht mit der „normalen“ Steuerveranlagung eröffnet werden.

Was unterliegt der Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeneinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung. (Art. 153 StG). Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit die Empfänger aus dem Vermögen einer oder eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert werden. Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Erbauskäufen, Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bereits bestehende Stiftung sowie der Erlass von Verbindlichkeiten (Art. 154 StG).

Wer ist steuerpflichtig

Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwendung (Art. 158/159 StG). Die Steuerpflicht besteht wenn:

  • Erblasser ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatten oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
  • Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz im Kanton haben;
  • im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
Wann wird keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erhoben

Auf folgenden Vermögensübergängen wird keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erhoben (Art. 156/157 StG):

  • Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Grosskinder sowie Stief- und Pflegekinder;
  • Zuwendungen an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern;
  • Zuwendungen an Personen, die am gleichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Zuwendung beziehungsweise des Todestages während mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft gelebt haben;
  • Zuwendungen, die je Steuerperiode Fr. 20000.- pro Empfängerin oder Empfänger nicht übersteigen;
  • Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind.
  • Sogenannte Unternehmensstiftungen sind bezüglich Errichtung und späterer Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, soweit sie ihren Sitz im Kanton Nidwalden haben. Die Unternehmensstiftung dient hauptsächlich dem Erhalt und der Kontinuität eines Unternehmens, wobei es vor allem darum geht, die Herrschaftsverhältnisse an einem Unternehmen auf Dauer sicherzustellen, wenn beispielsweise Familienangehörige fehlen oder für die Unternehmensnachfolge nicht zur Verfügung stehen, oder auch nur zur Sicherstellung der Unabhängigkeit eines Unternehmens.
Steuertarif

Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze betragen im Übrigen 5 Prozent für Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern und Urgrosseltern, 10 Prozent für Onkel, Tanten und deren Nachkommen sowie 15 Prozent in allen andern Fällen.

© Kantonales Steueramt Nidwalden, 2024