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Einkommenssteuer

Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche Einkünfte aus unselbständiger Erwerbtätigkeit, aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Sozial- und anderen Versicherungen, aus Liegenschaften sowie die übrigen Einkünfte und Gewinne.

Man unterscheidet folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus unselbständiger Erwerbtätigkeit
  • Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  • Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
  • Nettoeinkünfte aus Liegenschaften
  • Übrige Einkünfte und Gewinne
Familienbesteuerung

Grundsätzlich ist jedermann steuerpflichtig (auch Kinder). Die einzelnen Familienmitglieder werden jedoch nicht separat besteuert. Vielmehr gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Das bedeutet, dass die Ehegatten gemeinsam veranlagt und dabei die Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden. Das Einkommen der Kinder unter elterlicher Sorge wird grundsätzlich dem Einkommen des Inhabers der elterlichen Sorge zugerechnet. Dies gilt hingegen nicht für das Erwerbseinkommen (bzw. Ersatzeinkommen), für welches das Kind selbstständig steuerpflichtig ist (Art.19ff StG NW).

Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

Gewinn und Kapital einer juristischen Person unterliegen der Gewinn- bzw. der Kapitalsteuer. Soweit Beteiligungen im Besitz von natürlichen Personen sind, unterliegen sie auch der Vermögenssteuer. Beteiligungserträge unterliegen zudem der Einkommenssteuer. Dies führt zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, die im Kanton Nidwalden gemildert wird. Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, an denen die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber mit mindestens 10 Prozent beteiligt ist, werden ab der Steuerperiode 2020 um 50 % reduziert. Die Vermögenssteuer sinkt auf 0,2 Promille. Die wirtschaftliche Doppelbelastung wird somit beim Einkommen wie beim Vermögen gemildert und umfasst (neben ausgeschütteten Gewinnen) auch geldwerte Leistungen.

Entlastungen bei der Besteuerung von Liquidationsgewinnen von Personenunternehmen

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so werden die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gesondert vom übrigen Einkommen stark reduziert besteuert. Diese privilegierte Besteuerung entlastet Selbständigerwerbende bei der definitiven Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit.

Haben Sie Fragen zur Einkommenssteuer?

Abteilung Natürliche Personen Telefon 041 618 71 27
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