Die Steuer wird – anstelle der ordentlichen Einkommenssteuer – nach dem Aufwand entrichtet. Diese wird nach den ordentlichen Tarifen berechnet. Bemessungsgrundlage bildet der Gesamtbetrag der jährlichen Kosten der Lebenshaltung.
Besteuerung nach Aufwand
Die Besteuerung nach dem Aufwand ist eine besondere Art der Einkommens- und Vermögensbemessung. Bei der Berechnung des Steuerbetrags gelangen jedoch die ordentlichen Tarife zur Anwendung. Aufwandbesteuerte Personen dürfen in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Besteuerungsform steht Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nehmen.
Das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand erlischt, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht erwirbt oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Als massgeblicher Aufwand für die Besteuerung gilt der Gesamtbetrag der jährlichen Lebenshaltungskosten. Berücksichtigt werden die Kosten, welche die Steuerpflichtigen im In- und Ausland für sich und für die von ihnen unterhaltenen Personen aufbringen.
Ergänzend sieht das Gesetz Mindestwerte für die Bemessungsgrundlage und eine Kontrollrechnung vor. Danach darf die Steuer nicht niedriger sein als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens und des Vermögens in der Schweiz.
Zu diesen Einkünften gehören insbesondere alle Einkünfte aus schweizerischen Quellen und solche, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
Weitere Informationen zur Besteuerung nach dem Aufwand entnehmen Sie dem Kreisschreiben ESTV Nr. 44 vom 24. Juli 2018.