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15.12.2022

Nidwalden gleicht die Folgen der kalten Progression aus

Der Kanton Nidwalden passt ab Steuerjahr 2023 den Einkommenssteuertarif, die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge der Teuerung an. Dies aufgrund des starken Anstiegs im laufenden Jahr. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Änderung der kantonalen Steuerverordnung beschlossen.

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression stellt sicher, dass steuerpflichtige Personen in Nidwalden wegen der Teuerung keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, wenn ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist. Durch den Ausgleich kommt es ab dem Jahr 2023 zu Tarifanpassungen über alle Stufen. Nidwaldnerinnen und Nidwaldner zahlen Steuern neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von 11’200 Franken (bisher 10’900 Franken). Der Höchstsatz wird in Zukunft erst ab einem steuerbaren Einkommen von 160’300 Franken erreicht (bisher 155’800). Für die Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehepartnern wird das steuerbare Einkommen wie bisher durch den Divisor 1.85 geteilt. Gleichzeitig werden mit den Änderungen der kantonalen Steuerverordnung auch die Berechnungsgrundlagen für die Quellensteuertarife aktualisiert.

Teuerungsbedingt angepasst werden ab dem Steuerjahr 2023 auch die Sozialabzüge wie der Eigenbetreuungsabzug (von 3’000 auf neu 3’100 Franken) und der Unterstützungsabzug (von 5’400 auf neu 5’600 Franken). Dasselbe gilt für allgemeinen Abzüge wie der Fremdbetreuungskostenabzug (von 7’900 auf neu 8’100 Franken) und der Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten (von 12’000 auf neu 12’400 Franken).

Zudem werden die Ausgleichszinssätze für zu wenig, zu viel oder vorzeitig bezahlte Steuern den Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt angepasst und bei 0.1 Prozent festgelegt. Zurzeit wird kein Ausgleichszins gewährt.

© Kantonales Steueramt Nidwalden, 2024