Grundlage für die Bemessung der Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist der steuerbare Reingewinn. Massgebend ist der handelsrechtliche Jahresabschluss.
Gewinnsteuer
Besteuert wird der berichtigte, ausgewiesene Reingewinn anhand der handelsrechtlichen Jahresrechnung. Zum steuerbaren Gewinn zählen sämtliche ordentlichen Erträge (Umsatz, Zinsen usw.) sowie alle ausserordentlichen Erträge (Kapital-, Aufwertungs- sowie Liquidationsgewinne) (Art. 77 StG NW).
Abziehbar sind alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen (mit der Erzielung des Umsatzes oder der Produktion zusammenhängende, erfolgsunabhängige Kosten). Auch können geschuldete Steuern, Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen sowie Zuwendungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke (bis zu 20% des Reingewinnes) in Abzug gebracht werden (Art. 78 + Art. 81 StG) NW.
Sofortabschreibungen auf beweglichen Wirtschaftsgütern und die Erledigung von Überabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren sind möglich.
Nicht abziehbar sind nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, Reserveneinlagen, verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 StG NW).
Vom Reingewinn der Steuerperiode können allfällige Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden. (Art. 84 StG NW).
Für die Steuerberechnung werden die verschieden Rechtsformen und Tätigkeiten der juristischen Personen berücksichtigt. Man unterscheidet zwischen Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, Holdinggesellschaften, Verwaltungsgesellschaften, Lizenzboxgesellschaften, Vereine/Stiftungen und übrige juristische Personen
- Abschaffung der Steuerprivilegien für Holding- und Verwaltungsgesellschaften
- Gewinnsteuersenkung beim Kanton auf 5.1% (11.97% netto inkl. Bund)
- Maximale steuerliche Entlastung der Patenterträge – aus der bereits eingeführten Patentbox – um 90 Prozent
- Einführung Überabzug Forschungs- und Entwicklungskosten, derzeit mit 0%
- Einführung Entlastungsbegrenzung von 70%
- Die Entlastung bei der Dividendenbesteuerung bleibt unverändert bei 50%
- Attraktivste Besteuerung von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge