Die Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965. Privatpersonen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 VStG).
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund der im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuerdeklaration eingetragenen Erträge auf der Seite A.
Der Verrechnungssteuersatz für Kapitalerträge und Lotteriegewinne beträgt 35 %.
Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist derjenige Kanton, in welchem der/die Steuerpflichtige per 31. Dezember (oder bis Wegzug ins Ausland) seinen Wohnsitz hatte.
Die Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965. Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 VStG).
Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschriften der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 VStG).
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 VStG).
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt im Kanton Nidwalden grundsätzlich durch Verrechnung mit ausstehenden Steuern (in der Regel mit der provisorischen Steuerrechnung für das laufende Jahr).