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Vermögenssteuer

Unter Vermögen sind die geldwerten Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an Forderungen und Beteiligungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen als Eigentümer oder Nutzniesser zustehen. Steuerbar sind die um die Passiven verminderten Aktiven und nach Abzug der Freibeträge.

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen im In- und Ausland der Steuerpflichtigen und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kindern. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt auch das Vermögen, an dem der Steuerpflichtige Nutzniessungsrechte hat. Das Vermögen ist in der Regel mit dem Verkehrswert anzugeben (Art. 45 StG.).

Für die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Vermögen werden die Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie anderen juristischen Personen zu einem reduzierten Satz von 0,2 ‰ besteuert (Art. 54 Abs. 2 StG). Voraussetzung dafür ist, dass die steuerpflichtige Person an der Gesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuerfreies Vermögen dar.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände unterliegen nicht der Vermögenssteuer.

Massgebend ist in der Regel der Stand des Vermögens am 31. Dezember des Steuerjahres.

Das steuerbare Vermögen setzt sich aus den folgenden Teilen zusammen:

  • Bewegliches Privatvermögen
  • Liegenschaften
  • Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender
  • Schulden
  • Steuerfreie Beträge

Haben Sie Fragen zur Vermögenssteuer?

Abteilung Natürliche Personen Telefon 041 618 71 27
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