Anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben (Rechtsverkehrssteuer). Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Die Handänderungssteuer beträgt 1 % des Handänderungswerts (Kaufpreis zuzüglich weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstückerwerb stehen).
Steuerpflichtig ist die Erwerberin oder der Erwerber des Grundstückes.
Zuständig für die Erhebung der Handänderungssteuer ist das Grundbuchamt.